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Pranger mit Freihand
Pranger mit Freihand

Der Pranger

Mit der (Wieder)Verleihung des Marktrechtes 1642 erhielt St. Margarethen nicht nur das Recht, zu bestimmten Zeiten einen Jahrmarkt abzuhalten, sondern auch das Recht, einen Pranger aufzustellen, Richter und Räte zu wählen und das Bürgerrecht verleihen zu dürfen.

Prangerstrafe

In dieser Zeit gab es im Wesentlichen drei Gruppen von Strafen: Ehren-, Leib- und Lebensstrafen. Ehrenstrafen zu verhängen war Aufgabe der „niederen Gerichtsbarkeit“, in diesem Fall also der Marktrichter.

"Strafwerkzeug" für die Ehrenstrafen war der Pranger, an den der Bestrafte gefesselt und öffentlich der Schande preisgegeben wurde. Passanten konnten den am Pranger Stehenden ausspotten, beschimpfen, mit Unrat bewerfen. Die öffentliche Schande, die der Verurteilte zu dulden hatte, diente zum einen als Strafe, zum andern aber auch als Abschreckung.

Die Prangerstrafe hatte den Verlust der Ehre zur Folge und erschwerte bzw. verunmöglichte im allgemeinen das Weiterleben in der örtlichen Gemeinschaft. Nicht selten folgte der Prangerstrafe auch die Ausweisung aus der Gemeinde.

Der St. Margarethener Pranger, ein gestufter quadratischer Pfeiler mit Pyramidenhelm, wurde vermutlich Mitte des 17. Jahrhunderts errichtet. Da er an einer sehr exponierten Stelle steht, konnten Beschädigungen durch vorbeifahrende Fahrzeuge nicht ausbleiben. Der renovierte Pranger ist seither durch ein umlaufendes Eisengitter geschützt.

"landesfürstliche freyung"

Die auch heute noch 2 Wochen vor und nach dem Jahrmarkt (24. Juni) am Pranger angebrachte „Freihand", ein holzgeschnitzter Arm, der in der Hand ein nach oben zeigendes Schwert hält, ist das äußere Zeichen der Marktgerichtsbarkeit: Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit während der Markttage wurde der Obrigkeit eine Art Sondergerichtsbarkeit ("landesfürstliche freyung") zugestanden. Das bedeutete, dass Vergehen, die den Marktfrieden und damit auch den ökonomisch so wichtigen reibungslosen Ablauf des Handels störten, während der Marktzeit strenger und schneller bestraft werden durften als sonst. Diesbezügliche Verfahren waren zu beschleunigen und weniger dringende Rechtsfälle zurückzustellen.

Dieser verschärfte "fried" galt nicht nur an den eigentlichen Markttagen, sondern bereits einige Tage zuvor und danach, um auch die Warenzufuhr, den Auf- und Abbau der Stände, die Herbergsnahme usw. unter Schutz zu stellen.
Das feierliche Anbringen der "Freihand" war also ein deutliches Signal, dass die Obrigkeit den Marktfrieden zu sichern gewillt und in der Lage war.

Die in St. Margarethen noch vorhandene - allerdings renovierte - „Freihand“ ist eines der wenigen in Ostösterreich erhaltenen Exemplare.

Literatur:
Allgemeine Landestopographie des Burgenlandes. Zweiter Band (Zweiter Halbband) Der Verwaltungsbezirk Eisenstadt und die Freistädte Eisenstadt und Rust. Herausgegeben von der Burgenländischen Landesregierung. Bearbeitet vom Burgenländischen Landesarchiv. Im Selbstverlag des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, Landesarchiv. Eisenstadt 1961, S. 910.

Die Denkmale des politischen Bezirks Eisenstadt und der freien Städte Eisenstadt und Rust. Bearbeitet von Dr. André Csatkai und Universitätsprofessor Dr. Dagobert Frey. Mit archivalischen Beiträgen von Staatsarchivar Dr. Rudolf Wolkan (+). Band XXIV. Dr. Benno Filser Verlag G.M.B.H., Wien 1932.

Kreuzwieser, E., Schande, Folter, Hinrichtung. Zwei Ausstellungen zur historischen Rechtsprechung im „forum oö geschichte“. Virtuelles Museum Oberösterreich. Museumsinfoblatt. Verband Österreichischer Museen 4/2012.

Brachmann, G., Die Markt-Freyung. Wesen und Entstehung der Freyungs-Zeichen, in: Oberösterreichische Heimatblätter, Jg. 20, 1966, Heft 1-2, S. 3-65.

Altenburger, J., Die Familien von St. Margarethen. Der Lebenslauf eines Dorfes im Burgenland. Hg.: Marktgemeinde St. Margarethen im Burgenland, o.J., S.250 ff.

Ders., 750 Jahre Marktgemeinde St. Margarethen. Festschrift. Hg.: Marktgemeinde St. Margarethen, o.J., S. 67 f.

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